von Tilman Kluge

 

1 Nachvollziehbarkeit und Bestimmtheit

Der Anspruch der Nachvollziehbarkeit und Bestimmtheit (vgl. GG 2002c , vgl. auch BVerfG 2002 ), der grundsätzlich an rechtliche Bestimmungen zu stellen ist, wird immer wieder auf die Probe gestellt. Ein solcher Fall liegt mit Regelungen vor, die das Radfahren in Feld, Wald oder Flur auf Wege beschränken sollen, die mindestens 2 Meter breit sind oder eine andere Mindestwegebreite aufweisen müssen.






2 Betretungsrecht

In §14 Bundeswaldgesetz ist das Radfahren im Wald auf Straßen und Wegen bundesrahmenrechtlich gestattet (vgl. BWaldG 1997 ). In der Regel ist auch landesgesetzlich das Radfahren und das Reiten im Wald auf Straßen und Wegen erlaubt (vgl. z.B. WaldG 1997a , HFG 2002 ). Einige Ländergesetze kennen Zusätze, so z.B. das Verbot des Radfahrens auf Wegen unter 2 Meter Breite sowie auf Sport- und Lehrpfaden (vgl. z.B. WaldG 1997e , DVO 2003 ).

Im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG 1998a ) war geregelt, daß jedermann Feld und Flur auf eigene Gefahr zum Zwecke der Erholung betreten darf sowie, daß die Länder andere Nutzungsarten (wie Radfahren) dem Betreten gleichstellen können (BNatSchG 1998b ). Im neuen Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG 2002 ) ist nur noch geregelt, daß die Bundesländer Regelungen über das Betreten von Feld und Flur treffen können, es gibt also keine bundesrechtliche Regelung zum Radfahren in Feld und Flur.

Dieses Betretungsrecht eröffnet in den genannten Fällen eine allgemeine Verfügbarkeit von Privateigentum (hier Wege) im Sinne des Grundgesetzes (GG 2002a ), hat also nicht nur, wie man annehmen könnte, forst-, wald- und flurordnende Wirkung.

2.1 Widmungen

Das Betretungsrecht ändert nichts an der Zweckbindung der Wege, ein aufgrund des Betretungsrechtes mit dem Fahrrad befahrbarer Waldweg würde also weder durch dieses Betretungsrecht noch durch eine Wegweisung zu einem Radweg im Sinne der StVO (StVO 2002e ).






3 Durchführung

Die Bevölkerung ist auf diesem Gebiet, sowohl, was das Radfahren in Feld, Flur und Wald betreffend, aber auch hinsichtlich der Nachvollziehbarkeit von Verwaltungsentscheidungen in verschiedenem Grade sensibilisiert (vgl. NEUSTART 2002), aber oftmals in gleichem Maße verunsichert.

Auch reißerische Textpassagen in Mountain-Bike-Zeitschriften (vgl. bike 2000), in denen z-B. von „Singeletrail-Orgien mit Achterbahn-Atmosphäre im dunklen Unterholz“ die Rede ist, oder mißlungene Trailempfehlungen (BIKE 1998 ) sind geeignet, Empfindlichkeiten zu fördern, die im Spannungsfeld der angesprochenen Sensibilitäten zu einem Überreagieren poltischer Entscheidungsträger, also auch populistische rechtliche Bestimmungen wie Mindestwegebreitenregelungen zu kreiren, führen können. Gleiches gilt für entgleiste Werbemaßnahmen (vgl. BOHLE 2002 , VILLIGER 1998 , SCOTT 1990 ).




    

wege ohne kompromisse? (scott 1990 , villiger 1998 )



3.1 Verwaltungsentscheidungen

Ein Vorgang, für den die öffentliche Verwaltung Verfügungen, Entscheidungen oder andere hoheitliche Maßnahmen auf Basis des öffentlichen Rechts trifft, welche eine unmittelbare Rechtswirkung nach außen haben, ist ein Verwaltungsakt (vgl. SVwVfG 1992a ). Ein Verwaltungsakt muß inhaltlich hinreichend bestimmt sein und kann schriftlich, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden (vgl. SVwVG 1992b )

Die Schaffung gesetzlicher Grundlagen für die Behandlung und Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten innerhalb des anzuwendenden Rechtes darf keinerlei Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Nachvollziehbarkeit und Bestimmtheit des Anlasses für die Verfolgung sein, hier also die Benutzung eines zu schmalen Weges. Sonst ergäbe sich auch gleichzeitig keine ordentliche Grundlage für nachvollziehbare Verwaltungsentscheidungen.

3.1.1 Begründungspflicht

Verwaltungsentscheidungen sind grundsätzlich zu begründen (vgl. BVwVfG 2002 ). Dies kann dann, wenn der Entscheidung klare rechtliche Bestimmungen zugrundeliegen oder die Sachlage dem Betroffenen im übrigen ausreichend bekannt ist, durch Verweis auf diese Bestimmungen erfolgen. Es bedarf also z.B. dann keiner zusätzlichen besonderen Begründung einer Verfolgung eines Deliktes. Ein solcher Fall wäre dann gegeben, wenn z.B. zwei Autofahrer rechtlich belangt werden, die mit Tempo 200 auf einer unübersichtlichen Landstraße auf einer Strecke von 10 km nebeneinanderhergerast sind. Bei der Offensichtlichkeit des Falles bedarf es nur des Hinweises auf das Verbot von Rennen (StVO 2002c ), auf Tempo 100 (StVO 2002b ) und das Rechtsfahrgebot (StVO 2002a ) sowie ggf. des Hinweises auf die rechtlichen Grundlagen der entsprechenden Ahndung (OWi-Recht, Strafrecht, vgl. z.B. StGB 2002 ).

3.1.2 Mindestwegebreitenregelungen

Nun könnte man meinen, Maße wie 3 Meter oder 2 Meter als Wegebreitenlimit wären so hinreichend als gut handhabbare Norm bestimmt, daß Behörden und Wegeeigentümer sich nicht um zusätzliche Begründungen bemühen müßten, sondern schlichtweg auf nachmeßbare Werte dieser Norm zurückgreifen können, um das Vorliegen von Verstößen gegen dieses Limit belegen zu können.

3.1.2.1 Unbestimmter Rechtsbegriff als vermeintliche Norm

Dem ist aber mitnichten so, insbesondere liegt kein Fall vor, in dem von einem Betroffenen erwartet werden könnte, daß ihm die Rechts- und vor allem Sachlage bereits bekannt oder auch ohne schriftliche Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar wäre. Also müssen Betroffene die Norm als anzuwendende rechtliche Bestimmung vor Ort verifizieren können. Es werden hier aber Einstufungen der Wegebreite vorgenommen, ohne die Einstufung ausreichend zu begründen und anhand anerkannter Maßstäbe herzuleiten. Insgesamt fehlt es der Bewertung, wie es auch in anderen Bereichen dieser Republik geschieht (vgl. THIESSEN 2000 ), an Transparenz, Nachvollziehbarkeit und Übersichtlichkeit.

Die gesetzlich angeführte Mindestwegebreite ist also ein klassischer unbestimmter Rechtsbegriff.

3.1.2 Wegebreitendefinition

Zunächst ist nicht geklärt, ob mit „Weg“ die Parzellenbreite oder der samt Seitenstreifen, Gehweg oder Grünstreifen erkennbare Weg oder nur die Fahrbahnbreite oder gar nur die Nutzbreite gemeint ist.




    

waldweg 1, waldweg 2, halbwegs einschätzbare breite, oder...... (kluge 2002 )


    

waldweg 3, waldweg 4, wegebreite einschätzbar? (kluge 2002 )


Auch im Falle dessen, daß nur die Fahrbahnbreite gemeint ist, wäre das Problem nur begrenzt recht einfach lösbar. Während die Längsabgrenzungen eines Weges bei Vorliegen einer scharf abgrenzenden Asphalt- oder Pflasterdecke noch nach allgemeinem Volksempfinden eine dazwischenliegende ausweisbare Breite von 2 Metern definieren lassen können, würde dies im Falle eines Überwuchses dieser Grenzen, der beiderseits zweistellige Zentimeterwerte ausmachen kann, schon schwierig. Denn wer will schon als Radfahrer den Bewuchs beseitigen, um den Asphalt oder das Pflaster bis zu seinen Grenzen freizulegen, damit die Wegebreite festgestellt werden kann. Und die Wegeeigentümer, z.B. der Staat als Waldbesitzer, wird sicher nicht für derartige Maßnahmen Entgrünungsmaßnahmen sorgen, zumal ihm das Betretungsrecht ausdrücklich (vgl. WaldG 1997c ) keinerlei zusätzliche Unterhaltungspflichten auferlegt.

Dieser Aspekt kann im Falle intensiven Laubfalls, der zu einem Wegfall der Erkennbarkeit jeglicher Wegeränder führen kann, rechtlich bedeutsam werden.

3.1.2 a Spurwege

Größere Meßprobleme werden schließlich Wege hervorrufen, die beispielsweise nur aus Betonspuren bestehen, aber deutlich, wenn auch nicht exakt nachmeßbar als breiter angelegter Weg erkennbar sind.




    

grasweg kaum zu kritisieren (geiger 2002 ), biken abseits des weges nötig? (allen 2002 )



3.1.2 b Graswege

Die Breite von Graswegen kann oftmals gar nicht erkannt werden, wenn sowohl technische als auch natürliche Anhaltspunkte fehlen.

3.1.2 c Andere Wegetypen

Zur hilfsweisen Typisierung von Wegen vgl. auch KLUGE 2000.

3.1.3 Vorhersehbarkeit

Schließlich kann sich auch ein dem allgemeinen Volksempfinden nach mindestens 2 Meter breiter Weg erst nach vielen Kilometern Fahrstrecke einengen.

3.1.4 Amtliche Zusätze

Auch amtliche, mit Rechtswerken verwechselbare Direktiven, was mit solchen Wegen gemeint sei wie z.B. „angelegte Wege mit Unterbau“, sind wenig hilfreich, denn wie will ein Radfahrer erkennen, ob ein Unterbau eines Weges vorhanden ist oder nicht. Hiervon sind Merkblätter mit Empfehlungscharakter (KLUGE 1996 , ders. 2000 ) und Appellen an die Vernunft nicht betroffen.

3.2 Ausnahmeregelungen

3.2.1 Ausnahme vom Bundesrecht

Es ist theoretisch in Frage zu stellen, ob eine Mindestwegebreitenregelung in einem Landesgesetz schon rein formal noch aus Sicht des bundesrechtlichen betretungsrechtlichen Positivums noch haltbar wäre, wenn es in dem betreffenden Bundesland umfassende Areale gäbe, die zwar von Wegen durchzogen sind, deren Breite aber durchweg unterhalb der landesgesetzlich vorgegebenen Mindestwegebreite läge.

3.2.2 Ausnahmen vom Landesrecht

In einigen Gesetzen sind Behörden ermächtigt, zusätzliche Regelungen zu treffen.

So sind nach §37 Abs.3 WaldG (vgl. WaldG 1997b ) die Forstbehörden ermächtigt, Ausnahmen von der 2-Meter-Regelung zuzulassen.

Unbeschadet dessen, daß, wie ausgeführt, solche Regelungen in der Regel ohnehin nicht greifen, birgt eine Ermächtigung wie v.g. zudem das Problem in sich, daß hier nicht durch Gesetz, sondern durch Behördenentscheidung über die Zulässigkeit des Befahrens mithin auch privater Wege getroffen werden kann, die über das gesetzlich geregelte Limit hinausgeht. Da es sich bei dem Betretungsrecht aber, sei es auch von noch so wesentlicher feld-, wald-, und flurordnerischer Bedeutung, im Falle betroffener Privatwege auch um die Verfügbarmachung privaten Eigentums im Sinne des GG (GG 2002b ) handeln kann, ist eine derartige Konstruktion verfassungswidrig bzw. nichtig. Ein Eigentümer eines 1,90 m breiten Waldweges hat das Recht, im Falle einer gesetzlichen 2-Meter-Mindestwegebreitenklausel zu verlangen, daß kein Radfahrer auf diesem Weg fährt; hieran kommt auch eine behördliche Ausnahmeentscheidung nicht vorbei.

Die im WaldG getroffene Regelung (vgl. WaldG 1997b ) weist jedoch noch weitere Unklarheiten auf. Erstens stellt sich die Frage, welche Verwaltungsstufe über diese Übertragung entscheidet. Diesbezüglich findet sich in diesem Gesetz nichts. Macht das die lokale oder eine obere Forstbehörde? Entscheidet die Oberste Forstbehörde (Ministerium)?. Zweitens stellt sich die Frage, durch welchen Akt, also in welcher Form, diese Entscheidung getroffen wird. Ist es ein Verwaltungsakt? Ist es vielleicht eine Verordnung? Ist es ein Vertrag (was noch aus der Sicht am solidesten wäre, aus der Sicht der Radfahrer bestünde dann Organisationsbedarf hinsichtlich der Vertretungsbefugnisse)?

3.3 Ahndung von Verstößen

Einleitend sei darauf hingewiesen, daß es im folgenden nicht um Wege geht, die sowohl optisch nachvollziehbar, auch nach anderen Gründen (Rücksichtnahmegebot o.ä.) schlichtweg zu schmal zum Radfahren sind.

Ahndungsbestimmungen, wenn rechtlich vorgesehen (vgl. WaldG 1997d ), zu Verstößen gegen die Einhaltung einer Mindestwegebreite wären zunächst hinsichtlich ihrer Wirksamkeit daran zu messen, ob betroffene Radfahrer nicht einen unverhältnismäßigen Aufwand hätten tätigen müssen oder sogar getätigt haben, um nach bestem Willen das Eintreten des Ahndungsgrundes zu vermeiden. Hierbei hat zwar der Betroffene zwar oft eine Auswahlmöglichkeit „Weg benutzen oder anderen Weg benutzen“.

3.3.1 Unverhältnismäßigkeit

Eine solche Auswahlentscheidung, die in der Regel eine Unverhältnismäßigkeit ausschließt, wäre aber tatsächlich materiell nur gegeben, wenn es vernünftige Gründe für einen Anfangszweifel daran gäbe, daß einer von mehreren Wegen eventuell (!) zu schmal sein könnte, den man aus nachvollziehbaren Gründen befahren möchte. Hierbei kommt in Frage, daß die Nutzung des Weges nach gängigen kartographischen Informationen zum Erreichen eines Zielortes bei einer Fahrradtour naheliegt. Aber auch spezifische mountainbikesportliche Eignungen (Höhenprofile etc.) können ein vernünftiger Grund sein.



    

waldweg 5 mit wanderern, waldweg 6 - trail -
trail kaum gemeinsam für wanderer und biker benutzbar (kluge 2002 )



3.3.2 Relation am grundlegenden Betretungsrecht

Dies alles ist zudem an der Eröffnung des grundsätzlichen bundeswaldrechtlichen und - in der Regel - landesforstrechtlichen Betretungsrechtes für Radfahrer zu relativieren, nach dem sich von alleine eine Einschränkung z.B. nur dann ergibt, wenn die Lebensgemeinschaft des Waldes nicht gestört, die Bewirtschaftung des Waldes nicht behindert, der Wald nicht gefährdet, geschädigt oder verunreinigt und die Erholung anderer nicht beeinträchtigt wird (HFG 2002 ).

3.3.3 Ahndungsvermeidung

Hierbei ist es als durchaus verhältnismäßig anzusehen, daß ein Waldwegenutzer sich vorbereitend entsprechende Grundkenntnisse über Natur und Landschaft aneignet bzw. geeignete Sensibilitäten entwickelt. Ein solches vorbereitendes Handeln ist hingegen mangels entsprechenden und wiederum auch nur unter unverhältnismäßigen Umständen herstellbaren Kartenmaterials hinsichtlich einer Wegeauswahl nicht möglich. Das v.g. Kartenmaterial könnte im übrigen jedoch dann unter verhältnismäßigen Umständen erstellt werden, wenn die Mindestwegebreiten als wegespezifische Fiktionen und nicht als Outdoor-Interpretationen angegeben würden. Das aber wäre wiederum als unmittelbar rechtlich anzuwendenes Mittel dann angreifbar, wenn nicht z.B. umfassende Entmischungspläne (vgl. HFG 2002b ) vorlägen.

3.3.4 Kompensation von Unbestimmtheiten des Gesetzes

Unbeschadet dessen wäre eine Ahndung in jedem Falle verstärkt an allgemeine Verfassungsgrundsätze (z.B. Verhältnismäßigkeit) zu binden, gleichermaßen sind erhöhte Anforderungen an die Begründung des Einzelfallentscheids zu stellen. Auch nach Maßgabe dessen wird kaum zu erwarten sein, daß Ahndungen solcher Verstöße durchsetzbar würden.






wie befestigt ist der weg?
schon 1875 wurde der künstler józef chelmonski von kritikern
wegen zu großer realitätsnähe angegriffen (chelmonski 1889 )



3.4 Verhandlungswesen

Im Grunde ist es ohne Sinn, unbeschadet der „Vereinbarungsregelung“ (BayNatSchG 2001a ) als Betroffene über die Einführung von Mindestwegebreitenregelungen zu verhandeln, weil dies Verhandlungen über die Untterlassung von Unsinn wären. Insoweit ist es unlogisch, daß eine Landesregierung auf die Einführung einer solchen Regelung verzichtet, wenn die betroffenen Fachverbände sich nach mehr oder weniger aufwendiger Abstimmung verbandlicher Eitelkeiten entsprechenden gemeinsamen Selbstverpflichtungen unterziehen, die ohnehin Selbstverständlichkeiten betrafen. Eine Allgemeine Verpflichtung zum Schutze der Natur (BayNatSchG 2001c ) umfaßt hierbei auch schon angesichts des Namens des Bayerischen Naturschutzgesetzes die Bewahrung des Erholungswertes über den legaldefinitiven Fußgängervorrang (BayNatSchG 2001d ) hinaus.

Im übrigen waren die Verhandlungen in Bayern rechtlich formal auch deshalb fruchtlos, weil die Verwaltungsanordnungen, in denen nun keine bestimmten Mindestwegebreiten festzuschreiben waren, gar nicht individualverbindlichen Charakter haben und somit gar keine Verbindlichkeit für Radfahrer aufwiesen. Möglichkeiten der zuständigen Verwaltungen, Entmischungsmaßnahmen nach anderen Kriterien durchzuführen (BayWaldG 2001 , BayNatSchG 2001b ), blieben ohnehin unberührt. Solche Entmischungsmaßnahmen können durchaus rigide Folgen haben.





4 Zusammenfassung

Man mißt Rücksichtnahme mit dem Verstand, nicht in Metern !

4.1 Feststellbarkeit

Wegebreiten sind in der überwältigenden Mehrheit der Fälle nicht ohne einen unverhältnismäßigen Aufwand feststellbar, also nicht hinreichend bestimmt. Daran ändern behördliche Erläuterungen, was mit solchen Limits gemeint sei, materiell nichts.

4.2 Bestimmtheit

Wegemindestbreitenangaben als Limit für das Radfahren sind in der Regel, weil unbestimmt, rechtsunwirksam, denn sie sind aus v.g. Gründen vor Ort nicht nachvollziehbar. Auf solchen Grundlagen beruhende ebenfalls nicht nachvollziehbare Verwaltungsentscheidungen sind demnach in der Regel behördenwillkürlich.

4.3 Markierung

Die Möglichkeit, Wege in erkennbaren Abständen links und rechts zu markieren, z.B. abzupflocken, um deren Breite nachvollziehbar zu kennzeichnen, verbietet sich meistens aufgrund der damit verbundenen Einschränkung der Nutzbarkeit durch den Zweckbindungsverkehr (Forst, Landwirtschaft,....). Andere Maßnahmen (Laubfegen), die eine ansonsten gegebene Erkennbarkeit von Wegebreiten sichern können sind unbeschadet der nicht gegebenen zusätzlichen Wegeunterhaltungspfllichten durchzuführen, wenn eine Mindestwegebreitenregelung greifen können soll.Nicht umsonst kennt auch die Straßenverkehrsordnung keine qualitative Kategorisierung von Straßen als Verhaltens- oder Nutzerkreiskriterium, sondern bestimmt, daß man sich den Verkehrsverhältnissen angepaßt zu verhalten hat (StVO 2002d ).

4.4 Ermächtigungen für Behörden

Ermächtigungen für Behörden, im Einzelfall geringere Mindestwegebreiten zuzulassen, sind, wenn die Behörden nicht gleichzeitig Wegeeigentümer sind (z.B. Forstbehörden im Staatswald) in der Regel zumindest als einseitiger Verwaltungsakt oder untergesetzliche Regelung verfassungswidrig. Hierbei ist es unerheblich, daß diese Verfassungswidrigkeit formaler Natur ist, weil die Sache materiell ohnehin meistens einer Bestimmtheit und Nachvollziehbarkeit entbehrt.

4.5 Ahndung

Ahndungsansätze zu Verstößen gegen eine Mindestwegebreitenregelung haben geringste Chancen, für die Behörde erfolgreich zum Abschluß gebracht zu werden.

4.6 Verhandeln

Verhandlungen mit der zuständigen Legislative oder gar einer rechtsverordnungsgebenden Exekutive über Mindestwegebreitenregelungen sind ehrenswert, aber im Grunde Verhandlungen über ein rechtliches Phantom.

4.7 Eliminieren

Vielmehr sind 2m-Regelungen und Artverwandtes von vornherein aus Gründen rechtsstaatlicher Ordnung zu eliminieren, da Gesetze oder zumindest Gesetzesteile, die solche Elemente enthalten, aufgrund mangelhafter Bestimmtheit sonst Gefahr laufen, wenn nicht unwirksam, verfassungswidrig zu sein. Das gilt insbesondere, wenn die (vermeintliche) Norm als belastende Norm (Tatbestandsnorm) keinen optimalen Grad der Bestimmtheit aufweist und somit unnötig den Gesetzesanwendern wesentliche Wertungen überläßt (hilfsw. BG 1965 ).

 

 






Literatur

ALLEN, B. : Foto, Mountain BIKE 11/2002 S.18, Stuttgart 2002

BayNatSchG (Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur - Bayerisches Naturschutzgesetz - ) : idF d. Bekanntmachung vom 18.8.1998 (GVBl S. 593) geändert d. § 5 des Gesetzes v. 27.12.1999 (GVBl. S. 532), zul. geändert durch § 64 des G. v. 24.4.2001 (GVBl.S.140), Art.26 Beschränkungen der Erholung in der freien Natur, München 2001a

ebd. : Art.2a Beratung; Vereinbarungen, München 2001b

ebd. : Art.2a Allgemeine Verpflichtung zum Schutze der Natur, München 2001c

ebd. : Art.23 Benutzung von Wegen, Markierungen Abs.1 Satz 2 Dem Fußgänger gebührt der Vorrang, München 2001d

BayWaldG (Waldgesetz für Bayern) : idF der Bekanntmachung v 25.8.1982 (BayRS 7902-1-L), zul. geändert d. G. v. 23.11.2001 (GVBl S. 734), §13 Betreten des Waldes, Für die Ausübung des Betretungsrechts im Wald gelten die Vorschriften des V.Abschnittes des Bayerischen Naturschutzgesetzes, München 2001

BG (Bundesgericht) : Urteil vom 31. März 1965, Tenor: Je unbestimmter und offener eine Rechtsnorm formuliert ist, desto schwieriger ist es für den Betroffenen, die konkreten rechtlichen Entscheidungen vorauszusehen. Das Bundesgericht hat deshalb das Erfordernis einer hinreichend bestimmten Umschreibung und Umgrenzung der gesetzlichen Tatbestände (Tatbestandbestimmtheit) aus dem Gebot der Rechtssicherheit abgeleitet (ZBI. 66/1965, Seite 322 ff.). Das Bundesgericht verlangt, dass die belastende Norm einen optimalen Grad der Bestimmtheit aufweist und nicht unnötig wesentliche Wertungen der Gesetzesanwendung überlässt. Die Forderung nach Bestimmtheit verwirklicht erst eigentlich den Grundsatz des Gesetzesvorbehalts. Schliesslich ist die Forderung nach optimaler Bestimmtheit rechtlicher Normen auch im Hinblick auf eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung von grösster Bedeutung (BGE 109 la 282 ff. E. 4d), Lausanne 1965

bike : Haustrails, Der Hochtaunus, bike 4/98 S.190ff., München 1998

bike : Beleuchtungstest, Cateye HL 1600, Lupine Nightmare pro, Sigma Mirage x,Supernova P32 D, Syntace, bike 12/020 S.62ff., Bielefeld 2000

BNatSchG (Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege - Bundesnaturschutzgesetz – ) : Fassung vom 21. September 1998 (BGBl. I 1998 S. 2994; 27.7. 2001 S. 1950, 2001 S. 2331, S. 2785 Art. 205), §27 Abs.1 Betreten der Flur, Berlin 1998a

ebd. : §27 Abs.2, Berlin 1998b

BNatSchG (......) : idF d. BNatSchGNeuRegG v. 25.3.2002 (BGBl. I S.1193); §56 Betreten der Flur, Berlin 2002

BOHLE : Ralf Bohle GmbH & Co. KG, 51580 Reichshof, Fahrradreifen-Werbung,



Text DER MARATHON CROSS. DIESER TREKKING-REIFEN MACHT SIE AUCH ABSEITS DER ROUTE NICHT NASS. ER ROLLT LEICHT AUF DER STRASSE UND GREIFT SUPER ABSEITS DER STRASSE: DANK SEINEM LEGENDÄREN PANNENSCHUTZ IST ER NICHT NUR EXTREM ALLTAGSTAUGLICH. SONDERN IDEAL FÜR JEDEN WEG ZU JEDER JAHRESZEIT , Radwelt 02/2002 S.23, Bremen 2002

BVerfG (Bundesverfassungsgericht) : Entscheidung v. 20. März 2002 - 2 BvR 794/95 – zu §43a StGB, Karlsruhe 2002

BVerwVfG (Bundesverwaltungsverfahrensgesetz) : IdF v. 21.9.1998 (BGBl. I S. 3050) zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.6.2002 (BGBl. I S. 2167) m.W.v. 1.1.2002 und 29.6.2002

(1) Ein schriftlicher oder schriftlich bestätigter Verwaltungsakt ist schriftlich zu begründen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.

(2) Einer Begründung bedarf es nicht,

1 soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift;

2 soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne schriftliche Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist;

3 wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erläßt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten ist;

4 wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt;

5 wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekanntgegeben wird.

Berlin 2002

CHELMONSKI, J. : Feldweg, Nationalmuseum Warschau, Warschau 1889

DVO (Erste DurchführungsVO zum Thüringer Waldgesetz - 1. DVOThürWaldG : Art. idF v. 27.7.1995 (GVBl. v. 22.9.1995), zul. geändert durch Gesetz v. 06.01.2003 (GVBl. S.17);
vgl. auch §6 Abs.3 Thüringer Waldgesetz vom 25.08.1999 (GVBl. S.485), zul. geändert durch Gesetz v. 06.01.2003 (GVBl. S.17) Rad fahren und Fahren mit Krankenfahrstühlen ist nur auf festen Wegen gestattet, dto. Abs.6 Innerhalb des Waldes sind insbesondere (Nr.5.) das Rad fahren, insbesondere das Mountainbiking abseits fester Wege und Straßen .... nur mit Zustimmung des Waldbesitzers zulässig. Die Waldfunktionen und sonstigen Rechtsgüter sowie Belange des Naturschutzes dürfen dadruch nicht beeinträchtigt werden.
Art.1 Änderungsverordnung zur 1. DVO z. Thüringer Waldgesetz vom 09.11.2000 (GVBl. v. 13.12.2000 S.345), §2 Abs.1 Feste Wege und Straßen, auf denen Radfahren, Fahren mit Krankenfahrstühlen und Kutschen sowei Reiten nach §6 Abs.3 Satz 1 ThürWaldG erlaubt ist, müssen eine Mindestbreite von 2 Metern aufweisen und durch ihren Zustand (Ausbau und/oder Trassenführung) ihre Bestimmung für den auf Dauer angelegten forstwirtschaftlichen Verkehr erkennen lassen. Nicht hierunter fallen Maschinenwege, Schneisen, Leitungstrassen und ähnliche vom Baumwuchs freigehaltene Schneisen, wurde gleichzeitig geändert
(ÄnderungsG wie v.g.), neuer Text 1. DVO §2 Abs.1 Nr.1 Befestigte Wege müssen durch ihren Ausbauzustand ihre Bestimmung für den auf Dauer angelegten forstwirtschaftlichen Verkehr erkennen lassen
Erfurt 2003

GEIGER, D. : Foto, Mountain BIKE 11/2002 S.17, Stuttgart 2002

GG (Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland) : Art. 14 Abs.1 GG vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2863), Berlin 2002a

ebd. : Art. 14 Abs.2 Satz 2, Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt, Berlin 2002b

ebd. : Art. 103 Abs. 2 Bestimmtheitsgebot, Berlin 2002c

HEINKE, J. : Die Mountainbike-Vereinbarung in Bayern, Interview in bike,

HFG (Hessisches Forstgesetz) : §24 Hessisches Forstgesetz vom 10. November 1954 (GVBl. S. 211) in der Fassung vom 10. September 2002 (GVBl. I S. 582), (1) Jeder darf Wald zum Zwecke der Erholung betreten. Vorschriften des öffentlichen Rechts, die das Betreten des Waldes in weiterem Umfange gestatten oder die das Betreten des Waldes einschränken, bleiben unberührt. Das Betreten des Waldes erfolgt auf eigene Gefahr; besondere Sorgfalts- und Verkehrssicherungspflichten des Waldbesitzers werden durch das Betreten des Waldes nicht begründet.
(2) Jeder Waldbesucher hat sich so zu verhalten, daß die Lebensgemeinschaft des Waldes nicht gestört, die Bewirtschaftung des Waldes nicht behindert, der Wald nicht gefährdet, geschädigt oder verunreinigt und die Erholung anderer nicht beeinträchtigt wird.

...........
(4) Radfahren, Fahren mit Kutschen und Krankenfahrstühlen und Reiten ist nur auf Wegen und Straßen gestattet. Andere Benutzungsarten, insbesondere das Fahren mit Kraftfahrzeugen und Fuhrwerken, bedürfen der Erlaubnis des Waldbesitzers. ............
(5) Die untere Forstbehörde kann bei Vorliegen besonderer Verhältnisse im Einvernehmen mit dem Waldbesitzer zum Schutz der Waldbesucher, zur Entmischung des Reit-, Fahr- und Fußgängerverkehrs und zur Wahrung der schützenswerten Interessen des Waldbesitzers nichtöffentliche Straßen und Wege für einzelne Benutzungsarten einschränken oder sperren.
(6) Der für Forsten zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über das Betreten des Waldes zu regeln. Er kann insbesondere nähere Bestimmungen treffen über

1 das Verhalten im Walde,

2 die Voraussetzungen der Einschränkung nach Abs. 3, das Verfahren und die Kennzeichnung der vom Betreten des Waldes ausgenommenen Waldflächen, Waldwege und Einrichtungen,

3 das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen, das Kutschfahren und das Reiten,

4 das Verfahren bei Regelungen nach Abs. 5.

Er kann die Sperrung von Waldflächen oder Waldwegen durch den Waldbesitzer nach Abs. 3 Nr. 4 von einer Anzeige oder Genehmigung abhängig machen.

Wiesbaden 2002a

ebd. : §24 Abs.5 (ebd. 2002a), Wiesbaden 2002b

ebd. : §24 Abs.2 (ebd. 2002a), Wiesbaden 2002c

KLUGE, T. : Fahr' Rad, aber natürlich!, Hochtaunuskreis, Amt für Umwelt- und Naturschutz, Merkblatt, Bad Homburg 1996

ders. : Ansichten über Irrwege und Wege für Biker, Hochtaunuskreis,....., Bad Homburg 2000

ders. : Fotos von Waldwegen; Daten: Waldweg 1 befestigt, ca. 3.30 m breit Schotter (Katatsterplan 6 m), Waldweg 2 befestigt 2 m breit zw. äußeren Fahrspurgrenzen (Kataster6 m), Waldweg 3 unbefestigt ca. 2m breit ?? (Katasterplan 4 m), Waldweg 4 unbefestigt ca. 2m breit ?? (Katasterplan ohne Angabe), Waldweg 5 befestigt, 3 m breit Schotter (Katasterplan 6 m) Singletrail unbefestigt, Breite zw. 1m u. 30 cm (Katasterplan kein Eintrag), Bad Homburg 2002

NEUSTART : Stellungnahme des Vereines für Bewährungshilfe und soziale Arbeit zum Entwurf eines Strafprozessreformgesetzes (BMJ - Östereich; GZ 578.017/10-II.3/2001) Wien 2002

SCOTT : Fahrradwerbung Radfahren 6/90 S.92 Bielefeld 1999

StGB (Strafgesetzbuch) : StGB vom 15.5.1871 (RGBl. S. 127) idF der Bekanntmachung v. 13.11.1998 (BGBl. I, 3322), zuletzt geändert d. 34. StrÄndG v. 22.8.2002 (BGBl. I, 3390), , §315, Gefährdung des Straßenverkehrs, hier insbes. Nr.2e, Berlin 2002

StVO (Straßenverkehrsordnung) : vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565, 1971 I S. 38), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. September 2002 (BGBl. I S. 3444), §2 Abs.2 Berlin 2002a

ebd. : §29 Abs.1 Berlin 2002b

ebd. : §3, Berlin 2002c

ebd. : §1 Abs.2, Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, daß kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. Berlin 2002d

ebd. : §41 Abs.2 Z. 237, Berlin 2002e






Z. 237



SVwVfG (Saarländisches Verwaltungsverfahrensgesetz) : §35, Gesetz Nr. 1056 vom 15.12.1976 (S. 1151), geändert durch Gesetz Nr. 1293 vom 15.7.1992 (S. 838), Amtsblatt des Saarlandes 1976, Saarbrücken 1992a.






wie die 2m-regelung nach baden württemberg kam



ebd. : §37 ......... Saarbrücken 1992b

THIESSEN, F. : Die methodischen Mängel des Mediationsverfahrens zum Ausbau des Frankfurter Flughafens: Ein Systematisierungs- und Bewertungsversuch, Kap. 2.2 Qualitative Mängel, Nr. 2.2.2, TU Chemnitz, FB WW/DP 31/2000, Chemnitz 2000

WaldG (Waldgesetz Baden Württemberg) : §37 WaldG in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. August 1995, (GBl. S. 685), zul geändert d. 5. AnpVO v. 17. Juni 1997(GBl. S.278); Abs. 1 [Generalklausel] Jeder darf den Wald zum Zwecke der Erholung betreten. Das Betreten des Waldes erfolgt auf eigene Gefahr. Neue Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten der betroffenen Waldbesitzer oder sonstiger Berechtigter werden dadurch, vorbehaltlich anderer Rechtvorschriften, nicht begründet. Wer den Wald betritt, hat sich so zu verhalten, daß die Lebensgemeinschaft Wald und die Bewirtschaftung des Waldes nicht gestört, der Wald nicht gefährdet, beschädigt oder verunreinigt sowie die Erholung anderer nicht beeinträchtigt wird, Stuttgart 1997a

ebd. : §37 Abs. 3 Das Fahren mit Krankenfahrstühlen ist gestattet. Das Radfahren und das Reiten im Wald sind nur auf Straßen und Wegen gestattet. Auf Fußgänger ist Rücksicht zu nehmen. Nicht gestattet sind das Reiten auf gekennzeichneten Wanderwegen unter 3 Meter Breite und auf Fußwegen, das Radfahren auf Wegen unter 2 Meter Breite sowie das Reiten und Radfahren auf Sport- und Lehrpfaden; die Forstbehörde kann Ausnahmen zulassen. In Verdichtungsräumen, in Naturschutzgebieten, in Waldschutzgebieten und im Erholungswald ist das Reiten im Wald nur auf den dafür ausgewiesenen Waldwegen gestattet, Stuttgart 1997b

ebd. : §37 Abs.1 Satz 2 (ebd. 1997a) Stuttgart 1997c

ebd. : §83 Abs.2 Nr.1, [Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig] entgegen § 37 Abs. 3 im Wald außerhalb von Straßen und Wegen oder auf gekennzeichneten Wanderwegen unter 3 Meter Breite, auf Fußwegen oder auf Sport- und Lehrpfaden reitet, oder in Verdichtungsräumen, in Naturschutzgebieten, in Waldschutzgebieten oder im Erholungswald außerhalb der für das Reiten ausgewiesenen Waldwege reitet, oder im Wald außerhalb von Straßen und Wegen oder auf Wegen unter 2 Meter Breite oder auf Sport- und Lehrpfaden radfährt; Stuttgart 1997d

ebd. : §37 Abs.3 Satz 4 (ebd. 1997b) Stuttgart 1997e

VILLIGER : Fahrradwerbung, Textauszug: Der Weg ist das Ziel. Und damit es nicht zu besinnlich wird, legt uns die Natur Steine in den Weg. Power ist es, wenn es trotzdem weitergeht.......Unser vielseitiges Mountainbike Programm bietet ausgereifte, technisch innovative Konzepte für alle, die unterwegs sind, auch abseits von Strassen und Konventionen, bike 1/98, S.36, München 1998




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bad homburg v. d. h. 05.11.2002
erg. 08.11.2002 (thür. dvo),
09.11.2002 (chelmonski, villiger, bike, scott)
10.11.2002 (StVO 2002d, Abb. Waldwege)
20.11.2002 (Abb. GEIGER, ALLEN), 01.11.2003 (Änd. WaldG Thür. & 1.DVO)


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