von Tilman
Kluge
1 Nachvollziehbarkeit und
Bestimmtheit
Der Anspruch der
Nachvollziehbarkeit und Bestimmtheit (vgl. GG 2002c , vgl. auch BVerfG 2002
),
der grundsätzlich an rechtliche Bestimmungen zu stellen ist, wird immer wieder
auf die Probe gestellt. Ein solcher Fall liegt mit Regelungen vor, die das Radfahren in Feld, Wald oder Flur auf
Wege beschränken sollen, die mindestens 2 Meter breit sind oder eine andere
Mindestwegebreite aufweisen müssen.
2 Betretungsrecht
In §14
Bundeswaldgesetz ist das Radfahren im Wald auf Straßen und Wegen
bundesrahmenrechtlich gestattet (vgl. BWaldG 1997 ). In der Regel ist auch
landesgesetzlich das Radfahren und das Reiten im Wald auf Straßen und Wegen
erlaubt (vgl. z.B. WaldG 1997a
, HFG
2002 ). Einige Ländergesetze kennen Zusätze, so z.B. das Verbot
des Radfahrens auf Wegen unter 2 Meter Breite sowie auf Sport- und Lehrpfaden
(vgl. z.B. WaldG 1997e , DVO 2003 ).
Im
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG 1998a ) war geregelt, daß jedermann Feld und
Flur auf eigene Gefahr zum Zwecke der Erholung betreten darf sowie, daß die
Länder andere Nutzungsarten (wie Radfahren) dem Betreten gleichstellen können
(BNatSchG 1998b ).
Im neuen Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG 2002 ) ist nur noch
geregelt, daß die Bundesländer Regelungen über das Betreten von Feld und Flur
treffen können, es gibt also keine bundesrechtliche Regelung zum Radfahren in
Feld und Flur.
Dieses Betretungsrecht
eröffnet in den genannten Fällen eine allgemeine Verfügbarkeit von
Privateigentum (hier Wege) im Sinne des Grundgesetzes (GG 2002a ), hat also nicht
nur, wie man annehmen könnte, forst-, wald- und flurordnende Wirkung.
2.1 Widmungen
Das Betretungsrecht
ändert nichts an der Zweckbindung der Wege, ein aufgrund des Betretungsrechtes
mit dem Fahrrad befahrbarer Waldweg würde also weder durch dieses
Betretungsrecht noch durch eine Wegweisung zu einem Radweg im Sinne der
StVO (StVO 2002e ).
3 Durchführung
Die Bevölkerung ist auf diesem
Gebiet, sowohl, was das Radfahren in Feld, Flur und Wald betreffend, aber auch
hinsichtlich der Nachvollziehbarkeit von Verwaltungsentscheidungen in
verschiedenem Grade sensibilisiert (vgl. NEUSTART 2002), aber oftmals in
gleichem Maße verunsichert.
Auch reißerische Textpassagen in Mountain-Bike-Zeitschriften
(vgl. bike 2000), in denen z-B. von „Singeletrail-Orgien mit Achterbahn-Atmosphäre
im dunklen Unterholz“ die Rede ist, oder mißlungene Trailempfehlungen (BIKE 1998
)
sind geeignet, Empfindlichkeiten zu fördern, die im
Spannungsfeld der angesprochenen Sensibilitäten zu einem Überreagieren poltischer
Entscheidungsträger, also auch populistische rechtliche Bestimmungen wie
Mindestwegebreitenregelungen zu kreiren, führen können. Gleiches gilt für entgleiste
Werbemaßnahmen (vgl. BOHLE 2002 , VILLIGER 1998
, SCOTT 1990 ).
3.1 Verwaltungsentscheidungen
Ein Vorgang, für den die öffentliche Verwaltung Verfügungen,
Entscheidungen oder andere hoheitliche Maßnahmen auf Basis des öffentlichen
Rechts trifft, welche eine unmittelbare Rechtswirkung nach außen haben, ist ein
Verwaltungsakt (vgl. SVwVfG 1992a ). Ein Verwaltungsakt muß inhaltlich hinreichend
bestimmt sein und kann schriftlich, mündlich oder in anderer Weise erlassen
werden (vgl. SVwVG 1992b )
Die Schaffung gesetzlicher
Grundlagen für die Behandlung und Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten innerhalb
des anzuwendenden Rechtes darf keinerlei Rechtsunsicherheit hinsichtlich der
Nachvollziehbarkeit und Bestimmtheit des Anlasses für die Verfolgung sein, hier
also die Benutzung eines zu schmalen Weges. Sonst ergäbe sich auch gleichzeitig
keine ordentliche Grundlage für nachvollziehbare Verwaltungsentscheidungen.
3.1.1 Begründungspflicht
Verwaltungsentscheidungen sind
grundsätzlich zu begründen (vgl. BVwVfG 2002 ). Dies kann dann, wenn der Entscheidung
klare rechtliche Bestimmungen zugrundeliegen oder die Sachlage dem Betroffenen
im übrigen ausreichend bekannt ist, durch Verweis auf diese Bestimmungen erfolgen.
Es bedarf also z.B. dann keiner zusätzlichen besonderen Begründung einer
Verfolgung eines Deliktes. Ein solcher Fall wäre dann gegeben, wenn z.B. zwei
Autofahrer rechtlich belangt werden, die mit Tempo 200 auf einer
unübersichtlichen Landstraße auf einer
Strecke von 10 km nebeneinanderhergerast sind. Bei der Offensichtlichkeit des
Falles bedarf es nur des Hinweises auf das Verbot von Rennen (StVO 2002c ), auf
Tempo 100 (StVO 2002b ) und das Rechtsfahrgebot (StVO 2002a
) sowie ggf. des
Hinweises auf die rechtlichen Grundlagen der entsprechenden Ahndung (OWi-Recht,
Strafrecht, vgl. z.B. StGB 2002 ).
3.1.2
Mindestwegebreitenregelungen
Nun könnte man meinen, Maße wie 3 Meter oder 2 Meter als Wegebreitenlimit wären so hinreichend als gut handhabbare Norm bestimmt, daß Behörden und Wegeeigentümer sich nicht um zusätzliche Begründungen bemühen müßten, sondern schlichtweg auf nachmeßbare Werte dieser Norm zurückgreifen können, um das Vorliegen von Verstößen gegen dieses Limit belegen zu können.
3.1.2.1 Unbestimmter Rechtsbegriff
als vermeintliche Norm
Dem ist aber mitnichten so,
insbesondere liegt kein Fall vor, in dem von einem Betroffenen erwartet werden
könnte, daß ihm die Rechts- und vor
allem Sachlage bereits bekannt oder auch ohne schriftliche Begründung für ihn
ohne weiteres erkennbar wäre. Also müssen Betroffene die Norm als anzuwendende
rechtliche Bestimmung vor Ort verifizieren können. Es werden hier aber
Einstufungen der Wegebreite vorgenommen, ohne die Einstufung ausreichend zu
begründen und anhand anerkannter Maßstäbe herzuleiten. Insgesamt fehlt es der
Bewertung, wie es auch in anderen Bereichen dieser Republik geschieht (vgl.
THIESSEN 2000 ),
an Transparenz, Nachvollziehbarkeit und Übersichtlichkeit.
Die gesetzlich angeführte
Mindestwegebreite ist also ein klassischer unbestimmter Rechtsbegriff.
3.1.2 Wegebreitendefinition
Zunächst ist nicht geklärt, ob mit
„Weg“ die Parzellenbreite oder der samt Seitenstreifen, Gehweg oder
Grünstreifen erkennbare Weg oder nur die Fahrbahnbreite oder gar nur die
Nutzbreite gemeint ist.
Auch im Falle dessen, daß nur die
Fahrbahnbreite gemeint ist, wäre das Problem nur begrenzt recht einfach lösbar. Während
die Längsabgrenzungen eines Weges bei Vorliegen einer scharf abgrenzenden
Asphalt- oder Pflasterdecke noch nach allgemeinem Volksempfinden eine
dazwischenliegende ausweisbare Breite von 2 Metern definieren lassen können,
würde dies im Falle eines Überwuchses dieser Grenzen, der beiderseits
zweistellige Zentimeterwerte ausmachen kann, schon schwierig. Denn wer will
schon als Radfahrer den Bewuchs beseitigen, um den Asphalt oder das Pflaster
bis zu seinen Grenzen freizulegen, damit die Wegebreite festgestellt werden
kann. Und die Wegeeigentümer, z.B. der Staat als Waldbesitzer, wird sicher
nicht für derartige Maßnahmen Entgrünungsmaßnahmen sorgen, zumal ihm das
Betretungsrecht ausdrücklich (vgl. WaldG
1997c )
keinerlei zusätzliche Unterhaltungspflichten auferlegt.
Dieser Aspekt kann im Falle
intensiven Laubfalls, der zu einem Wegfall der Erkennbarkeit jeglicher
Wegeränder führen kann, rechtlich bedeutsam werden.
3.1.2 a Spurwege
Größere Meßprobleme werden
schließlich Wege hervorrufen, die beispielsweise nur aus Betonspuren bestehen,
aber deutlich, wenn auch nicht exakt nachmeßbar als breiter angelegter Weg
erkennbar sind.
3.1.2 b Graswege
Die Breite von Graswegen kann
oftmals gar nicht erkannt werden, wenn sowohl technische als auch natürliche
Anhaltspunkte fehlen.
3.1.2 c Andere Wegetypen
Zur hilfsweisen Typisierung von Wegen vgl. auch KLUGE 2000.
3.1.3 Vorhersehbarkeit
Schließlich kann sich auch ein dem
allgemeinen Volksempfinden nach mindestens 2 Meter breiter Weg erst nach vielen
Kilometern Fahrstrecke einengen.
3.1.4 Amtliche Zusätze
Auch amtliche, mit Rechtswerken verwechselbare Direktiven, was mit
solchen Wegen gemeint sei wie z.B. „angelegte Wege mit Unterbau“, sind wenig
hilfreich, denn wie will ein Radfahrer erkennen, ob ein Unterbau eines Weges
vorhanden ist oder nicht. Hiervon sind Merkblätter mit Empfehlungscharakter
(KLUGE 1996 , ders. 2000
) und
Appellen an die Vernunft nicht betroffen.
3.2 Ausnahmeregelungen
3.2.1 Ausnahme vom
Bundesrecht
Es ist theoretisch in Frage zu stellen, ob eine
Mindestwegebreitenregelung in einem Landesgesetz schon rein formal noch aus
Sicht des bundesrechtlichen betretungsrechtlichen Positivums noch haltbar wäre,
wenn es in dem betreffenden Bundesland umfassende Areale gäbe, die zwar von
Wegen durchzogen sind, deren Breite aber durchweg unterhalb der
landesgesetzlich vorgegebenen Mindestwegebreite läge.
3.2.2 Ausnahmen vom
Landesrecht
In einigen Gesetzen
sind Behörden ermächtigt, zusätzliche Regelungen zu treffen.
So sind nach §37 Abs.3
WaldG (vgl. WaldG 1997b ) die Forstbehörden ermächtigt,
Ausnahmen von der 2-Meter-Regelung zuzulassen.
Unbeschadet dessen, daß, wie ausgeführt, solche
Regelungen in der Regel ohnehin nicht greifen, birgt eine Ermächtigung wie
v.g. zudem das Problem in sich, daß
hier nicht durch Gesetz, sondern durch Behördenentscheidung über die
Zulässigkeit des Befahrens mithin auch privater Wege getroffen werden kann, die
über das gesetzlich geregelte Limit hinausgeht. Da es sich bei dem
Betretungsrecht aber, sei es auch von noch so wesentlicher feld-, wald-, und
flurordnerischer Bedeutung, im Falle betroffener Privatwege auch um die
Verfügbarmachung privaten Eigentums im Sinne des GG (GG 2002b ) handeln kann,
ist eine derartige Konstruktion verfassungswidrig bzw. nichtig. Ein Eigentümer
eines 1,90 m breiten Waldweges hat das Recht, im Falle einer gesetzlichen
2-Meter-Mindestwegebreitenklausel zu verlangen, daß kein Radfahrer auf diesem
Weg fährt; hieran kommt auch eine behördliche Ausnahmeentscheidung nicht
vorbei.
Die im WaldG getroffene Regelung (vgl. WaldG 1997b ) weist jedoch noch weitere
Unklarheiten auf. Erstens stellt sich die Frage, welche Verwaltungsstufe über
diese Übertragung entscheidet. Diesbezüglich findet sich in diesem
Gesetz nichts. Macht das die lokale
oder eine obere Forstbehörde? Entscheidet die Oberste Forstbehörde
(Ministerium)?. Zweitens stellt sich die Frage, durch welchen Akt, also in
welcher Form, diese Entscheidung getroffen wird. Ist es ein Verwaltungsakt? Ist
es vielleicht eine Verordnung? Ist es ein Vertrag (was noch aus der Sicht am
solidesten wäre, aus der Sicht der Radfahrer bestünde dann Organisationsbedarf
hinsichtlich der Vertretungsbefugnisse)?
3.3 Ahndung von Verstößen
Einleitend sei darauf hingewiesen, daß es im folgenden nicht um Wege geht, die sowohl optisch nachvollziehbar, auch nach anderen Gründen (Rücksichtnahmegebot o.ä.) schlichtweg zu schmal zum Radfahren sind.
Ahndungsbestimmungen, wenn rechtlich vorgesehen (vgl. WaldG 1997d ), zu Verstößen gegen die Einhaltung einer Mindestwegebreite wären zunächst hinsichtlich ihrer Wirksamkeit daran zu messen, ob betroffene Radfahrer nicht einen unverhältnismäßigen Aufwand hätten tätigen müssen oder sogar getätigt haben, um nach bestem Willen das Eintreten des Ahndungsgrundes zu vermeiden. Hierbei hat zwar der Betroffene zwar oft eine Auswahlmöglichkeit „Weg benutzen oder anderen Weg benutzen“.
3.3.1 Unverhältnismäßigkeit
Eine solche Auswahlentscheidung, die in der Regel eine Unverhältnismäßigkeit ausschließt, wäre aber tatsächlich materiell nur gegeben, wenn es vernünftige Gründe für einen Anfangszweifel daran gäbe, daß einer von mehreren Wegen eventuell (!) zu schmal sein könnte, den man aus nachvollziehbaren Gründen befahren möchte. Hierbei kommt in Frage, daß die Nutzung des Weges nach gängigen kartographischen Informationen zum Erreichen eines Zielortes bei einer Fahrradtour naheliegt. Aber auch spezifische mountainbikesportliche Eignungen (Höhenprofile etc.) können ein vernünftiger Grund sein.
3.3.2 Relation am grundlegenden
Betretungsrecht
Dies alles ist zudem an der
Eröffnung des grundsätzlichen bundeswaldrechtlichen und - in der Regel - landesforstrechtlichen Betretungsrechtes für Radfahrer zu
relativieren, nach dem sich von alleine eine Einschränkung z.B. nur dann
ergibt, wenn die Lebensgemeinschaft des Waldes nicht gestört, die
Bewirtschaftung des Waldes nicht behindert, der Wald nicht gefährdet,
geschädigt oder verunreinigt und die Erholung anderer nicht beeinträchtigt wird
(HFG 2002 ).
3.3.3 Ahndungsvermeidung
Hierbei ist es als durchaus
verhältnismäßig anzusehen, daß ein Waldwegenutzer sich vorbereitend
entsprechende Grundkenntnisse über Natur und Landschaft aneignet bzw. geeignete
Sensibilitäten entwickelt. Ein solches vorbereitendes Handeln ist hingegen
mangels entsprechenden und wiederum auch nur unter unverhältnismäßigen
Umständen herstellbaren Kartenmaterials
hinsichtlich einer Wegeauswahl nicht möglich. Das v.g. Kartenmaterial könnte im
übrigen jedoch dann unter verhältnismäßigen Umständen erstellt werden, wenn die Mindestwegebreiten als wegespezifische
Fiktionen und nicht als Outdoor-Interpretationen angegeben würden. Das aber
wäre wiederum als unmittelbar rechtlich anzuwendenes Mittel dann angreifbar,
wenn nicht z.B. umfassende Entmischungspläne (vgl. HFG 2002b ) vorlägen.
3.3.4 Kompensation von
Unbestimmtheiten des Gesetzes
Unbeschadet dessen wäre eine
Ahndung in jedem Falle verstärkt an allgemeine Verfassungsgrundsätze (z.B.
Verhältnismäßigkeit) zu binden, gleichermaßen sind erhöhte Anforderungen an die
Begründung des Einzelfallentscheids zu stellen. Auch nach Maßgabe dessen wird
kaum zu erwarten sein, daß Ahndungen solcher Verstöße durchsetzbar würden.
3.4 Verhandlungswesen
Im Grunde ist es ohne Sinn,
unbeschadet der „Vereinbarungsregelung“ (BayNatSchG 2001a ) als Betroffene über
die Einführung von Mindestwegebreitenregelungen zu verhandeln, weil dies
Verhandlungen über die Untterlassung von Unsinn wären. Insoweit ist es
unlogisch, daß eine Landesregierung auf die Einführung einer solchen Regelung
verzichtet, wenn die betroffenen Fachverbände sich nach mehr oder weniger
aufwendiger Abstimmung verbandlicher Eitelkeiten entsprechenden gemeinsamen
Selbstverpflichtungen unterziehen, die ohnehin Selbstverständlichkeiten
betrafen. Eine Allgemeine Verpflichtung zum Schutze der Natur (BayNatSchG
2001c ) umfaßt hierbei
auch schon angesichts des Namens des Bayerischen
Naturschutzgesetzes die Bewahrung des Erholungswertes über den legaldefinitiven
Fußgängervorrang (BayNatSchG 2001d ) hinaus.
Im übrigen waren die
Verhandlungen in Bayern rechtlich formal auch deshalb fruchtlos, weil die Verwaltungsanordnungen,
in denen nun keine bestimmten Mindestwegebreiten festzuschreiben waren, gar
nicht individualverbindlichen Charakter haben und somit gar keine
Verbindlichkeit für Radfahrer aufwiesen. Möglichkeiten der zuständigen
Verwaltungen, Entmischungsmaßnahmen nach anderen Kriterien durchzuführen
(BayWaldG 2001 ,
BayNatSchG 2001b ), blieben ohnehin unberührt. Solche
Entmischungsmaßnahmen können durchaus rigide Folgen haben.
4 Zusammenfassung
Man mißt Rücksichtnahme mit dem Verstand,
nicht in Metern !
4.1 Feststellbarkeit
Wegebreiten sind in
der überwältigenden Mehrheit der Fälle nicht ohne einen unverhältnismäßigen
Aufwand feststellbar, also nicht hinreichend bestimmt. Daran ändern behördliche
Erläuterungen, was mit solchen Limits gemeint sei, materiell nichts.
4.2 Bestimmtheit
Wegemindestbreitenangaben
als Limit für das Radfahren sind in der Regel, weil unbestimmt,
rechtsunwirksam, denn sie sind aus v.g. Gründen vor Ort nicht nachvollziehbar.
Auf solchen Grundlagen beruhende ebenfalls nicht nachvollziehbare
Verwaltungsentscheidungen sind demnach in der Regel behördenwillkürlich.
4.3 Markierung
Die Möglichkeit, Wege
in erkennbaren Abständen links und rechts zu markieren, z.B. abzupflocken, um
deren Breite nachvollziehbar zu kennzeichnen, verbietet sich meistens aufgrund
der damit verbundenen Einschränkung der Nutzbarkeit durch den
Zweckbindungsverkehr (Forst, Landwirtschaft,....). Andere Maßnahmen
(Laubfegen), die eine ansonsten gegebene Erkennbarkeit von Wegebreiten sichern
können sind unbeschadet der nicht gegebenen zusätzlichen
Wegeunterhaltungspfllichten durchzuführen, wenn eine Mindestwegebreitenregelung
greifen können soll.Nicht umsonst kennt auch die Straßenverkehrsordnung keine qualitative
Kategorisierung von Straßen als Verhaltens- oder Nutzerkreiskriterium, sondern bestimmt,
daß man sich den Verkehrsverhältnissen angepaßt zu verhalten hat (StVO 2002d
).
4.4 Ermächtigungen für
Behörden
Ermächtigungen für
Behörden, im Einzelfall geringere Mindestwegebreiten zuzulassen, sind, wenn die
Behörden nicht gleichzeitig Wegeeigentümer sind (z.B. Forstbehörden im
Staatswald) in der Regel zumindest als
einseitiger Verwaltungsakt oder untergesetzliche Regelung verfassungswidrig.
Hierbei ist es unerheblich, daß diese Verfassungswidrigkeit formaler Natur ist,
weil die Sache materiell ohnehin meistens einer Bestimmtheit und
Nachvollziehbarkeit entbehrt.
4.5 Ahndung
Ahndungsansätze zu Verstößen gegen eine Mindestwegebreitenregelung haben geringste Chancen, für die Behörde erfolgreich zum Abschluß gebracht zu werden.
4.6 Verhandeln
Verhandlungen mit der
zuständigen Legislative oder gar einer rechtsverordnungsgebenden Exekutive über
Mindestwegebreitenregelungen sind ehrenswert, aber im Grunde Verhandlungen über
ein rechtliches Phantom.
4.7
Eliminieren
Vielmehr sind 2m-Regelungen und Artverwandtes von vornherein aus Gründen rechtsstaatlicher Ordnung zu eliminieren, da Gesetze oder zumindest Gesetzesteile, die solche Elemente enthalten, aufgrund mangelhafter Bestimmtheit sonst Gefahr laufen, wenn nicht unwirksam, verfassungswidrig zu sein. Das gilt insbesondere, wenn die (vermeintliche) Norm als belastende Norm (Tatbestandsnorm) keinen optimalen Grad der Bestimmtheit aufweist und somit unnötig den Gesetzesanwendern wesentliche Wertungen überläßt (hilfsw. BG 1965 ).
ALLEN, B.
: Foto, Mountain BIKE 11/2002 S.18, Stuttgart 2002
BayNatSchG (Gesetz über den
Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien
Natur - Bayerisches Naturschutzgesetz - ) : idF d. Bekanntmachung vom 18.8.1998 (GVBl S. 593)
geändert d. § 5 des Gesetzes v. 27.12.1999 (GVBl. S. 532), zul. geändert durch
§ 64 des G. v. 24.4.2001 (GVBl.S.140), Art.26 Beschränkungen der Erholung in
der freien Natur, München 2001a
ebd. : Art.2a Beratung;
Vereinbarungen, München 2001b
ebd. : Art.2a Allgemeine
Verpflichtung zum Schutze der Natur, München 2001c
ebd. : Art.23 Benutzung von
Wegen, Markierungen Abs.1 Satz 2 Dem Fußgänger gebührt der Vorrang,
München 2001d
BayWaldG (Waldgesetz für
Bayern) :
idF der Bekanntmachung v 25.8.1982 (BayRS 7902-1-L), zul. geändert d. G. v.
23.11.2001 (GVBl S. 734), §13 Betreten des Waldes, Für die Ausübung des
Betretungsrechts im Wald gelten die Vorschriften des V.Abschnittes des
Bayerischen Naturschutzgesetzes, München 2001
BG (Bundesgericht) : Urteil vom 31. März 1965, Tenor: Je unbestimmter und offener eine
Rechtsnorm formuliert ist, desto schwieriger ist es für den Betroffenen, die
konkreten rechtlichen Entscheidungen vorauszusehen. Das Bundesgericht hat
deshalb das Erfordernis einer hinreichend bestimmten Umschreibung und
Umgrenzung der gesetzlichen Tatbestände (Tatbestandbestimmtheit) aus dem
Gebot der Rechtssicherheit abgeleitet (ZBI. 66/1965, Seite 322 ff.). Das
Bundesgericht verlangt, dass die belastende Norm einen optimalen Grad der
Bestimmtheit aufweist und nicht unnötig wesentliche Wertungen der
Gesetzesanwendung überlässt. Die Forderung nach Bestimmtheit verwirklicht erst
eigentlich den Grundsatz des Gesetzesvorbehalts. Schliesslich ist die Forderung
nach optimaler Bestimmtheit rechtlicher Normen auch im Hinblick auf eine
rechtsgleiche Gesetzesanwendung von grösster Bedeutung (BGE 109 la 282 ff.
E. 4d), Lausanne 1965
BNatSchG (Gesetz über
Naturschutz und Landschaftspflege - Bundesnaturschutzgesetz – ) : Fassung vom 21. September
1998 (BGBl. I 1998 S. 2994; 27.7. 2001 S. 1950,
2001 S. 2331, S. 2785 Art. 205), §27 Abs.1 Betreten der Flur, Berlin
1998a
ebd. : §27 Abs.2, Berlin 1998b
BNatSchG
(......) : idF d. BNatSchGNeuRegG
v. 25.3.2002 (BGBl. I S.1193); §56 Betreten der Flur, Berlin 2002
BVerfG
(Bundesverfassungsgericht) : Entscheidung v. 20. März 2002 - 2 BvR 794/95 – zu
§43a StGB, Karlsruhe 2002
BVerwVfG
(Bundesverwaltungsverfahrensgesetz) : IdF v. 21.9.1998 (BGBl. I S. 3050) zuletzt geändert durch Gesetz vom
21.6.2002 (BGBl. I S. 2167) m.W.v. 1.1.2002 und 29.6.2002
(1) Ein schriftlicher oder
schriftlich bestätigter Verwaltungsakt ist schriftlich zu begründen. In der
Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe
mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die
Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen
lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.
(2) Einer Begründung bedarf es nicht,
1 soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder
einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen
eingreift;
2 soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt
bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über
die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne schriftliche Begründung
für ihn ohne weiteres erkennbar ist;
3 wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in
größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erläßt
und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten ist;
4 wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt;
5 wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich
bekanntgegeben wird.
Berlin 2002
CHELMONSKI, J. : Feldweg, Nationalmuseum Warschau, Warschau 1889
DVO (Erste DurchführungsVO zum
Thüringer Waldgesetz - 1. DVOThürWaldG : Art.
idF v. 27.7.1995 (GVBl. v. 22.9.1995), zul. geändert durch Gesetz v. 06.01.2003 (GVBl. S.17);
vgl. auch §6 Abs.3
Thüringer Waldgesetz vom 25.08.1999 (GVBl. S.485), zul. geändert durch Gesetz v. 06.01.2003 (GVBl. S.17)
Rad fahren und Fahren mit Krankenfahrstühlen ist nur auf festen Wegen gestattet, dto. Abs.6
Innerhalb des Waldes sind insbesondere (Nr.5.) das Rad fahren, insbesondere das Mountainbiking
abseits fester Wege und Straßen .... nur mit Zustimmung des Waldbesitzers zulässig. Die Waldfunktionen
und sonstigen Rechtsgüter sowie Belange des Naturschutzes dürfen dadruch nicht beeinträchtigt werden.
Art.1
Änderungsverordnung zur 1. DVO z. Thüringer Waldgesetz vom 09.11.2000 (GVBl. v. 13.12.2000
S.345), §2 Abs.1 Feste Wege und Straßen, auf denen Radfahren, Fahren mit Krankenfahrstühlen
und Kutschen sowei Reiten nach §6 Abs.3 Satz 1 ThürWaldG erlaubt ist, müssen eine Mindestbreite
von 2 Metern aufweisen und durch ihren Zustand (Ausbau und/oder Trassenführung) ihre Bestimmung
für den auf Dauer angelegten forstwirtschaftlichen Verkehr erkennen lassen. Nicht hierunter
fallen Maschinenwege, Schneisen, Leitungstrassen und ähnliche vom Baumwuchs freigehaltene Schneisen,
wurde gleichzeitig geändert
(ÄnderungsG wie v.g.), neuer Text 1. DVO §2 Abs.1 Nr.1 Befestigte Wege müssen
durch ihren Ausbauzustand ihre Bestimmung für den auf Dauer angelegten forstwirtschaftlichen Verkehr
erkennen lassen
Erfurt 2003
GEIGER, D.
: Foto, Mountain BIKE 11/2002 S.17, Stuttgart 2002
GG (Grundgesetz für die
Bundesrepublik Deutschland) : Art.
14 Abs.1 GG vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom
26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2863), Berlin 2002a
ebd. : Art. 14 Abs.2 Satz 2, Inhalt und Schranken werden
durch die Gesetze bestimmt, Berlin 2002b
ebd. : Art. 103 Abs. 2 Bestimmtheitsgebot, Berlin
2002c
HEINKE, J. : Die Mountainbike-Vereinbarung in Bayern,
Interview in bike,
HFG (Hessisches Forstgesetz)
: §24 Hessisches Forstgesetz vom 10. November 1954 (GVBl. S. 211)
in der Fassung vom
10. September 2002 (GVBl. I S. 582), (1) Jeder darf Wald zum
Zwecke der Erholung betreten. Vorschriften des öffentlichen Rechts, die das
Betreten des Waldes in weiterem Umfange gestatten oder die das Betreten des
Waldes einschränken, bleiben unberührt. Das Betreten des Waldes erfolgt auf
eigene Gefahr; besondere Sorgfalts- und Verkehrssicherungspflichten des
Waldbesitzers werden durch das Betreten des Waldes nicht begründet.
(2) Jeder Waldbesucher hat sich so zu verhalten, daß die Lebensgemeinschaft des
Waldes nicht gestört, die Bewirtschaftung des Waldes nicht behindert, der Wald
nicht gefährdet, geschädigt oder verunreinigt und die Erholung anderer nicht
beeinträchtigt wird.
...........
(4) Radfahren, Fahren mit Kutschen und Krankenfahrstühlen und Reiten ist nur
auf Wegen und Straßen gestattet. Andere Benutzungsarten, insbesondere das
Fahren mit Kraftfahrzeugen und Fuhrwerken, bedürfen der Erlaubnis des
Waldbesitzers. ............
(5) Die untere Forstbehörde kann bei Vorliegen besonderer Verhältnisse im
Einvernehmen mit dem Waldbesitzer zum Schutz der Waldbesucher, zur Entmischung
des Reit-, Fahr- und Fußgängerverkehrs und zur Wahrung der schützenswerten
Interessen des Waldbesitzers nichtöffentliche Straßen und Wege für einzelne
Benutzungsarten einschränken oder sperren.
(6) Der für Forsten zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
das Nähere über das Betreten des Waldes zu regeln. Er kann insbesondere nähere
Bestimmungen treffen über
1 das Verhalten im Walde,
2 die Voraussetzungen der
Einschränkung nach Abs. 3, das Verfahren und die Kennzeichnung der vom Betreten
des Waldes ausgenommenen Waldflächen, Waldwege und Einrichtungen,
3 das Radfahren, das Fahren
mit Krankenfahrstühlen, das Kutschfahren und das Reiten,
4 das Verfahren bei
Regelungen nach Abs. 5.
Er kann die Sperrung von
Waldflächen oder Waldwegen durch den Waldbesitzer nach Abs. 3 Nr. 4 von einer
Anzeige oder Genehmigung abhängig machen.
Wiesbaden 2002a
KLUGE,
T. : Fahr' Rad, aber natürlich!, Hochtaunuskreis, Amt für Umwelt- und Naturschutz,
Merkblatt, Bad Homburg 1996
ders.
: Ansichten über Irrwege und Wege für Biker, Hochtaunuskreis,....., Bad Homburg 2000
ders.
: Fotos von Waldwegen; Daten:
Waldweg 1 befestigt, ca. 3.30 m breit Schotter (Katatsterplan 6 m),
Waldweg 2 befestigt 2 m breit zw. äußeren Fahrspurgrenzen (Kataster6 m),
Waldweg 3 unbefestigt ca. 2m breit ?? (Katasterplan 4 m),
Waldweg 4 unbefestigt ca. 2m breit ?? (Katasterplan ohne Angabe),
Waldweg 5 befestigt, 3 m breit Schotter (Katasterplan 6 m)
Singletrail unbefestigt, Breite zw. 1m u. 30 cm (Katasterplan kein Eintrag), Bad Homburg 2002
StVO (Straßenverkehrsordnung) : vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565, 1971 I S.
38), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. September 2002 (BGBl. I S. 3444), §2 Abs.2 Berlin 2002a
SVwVfG
(Saarländisches Verwaltungsverfahrensgesetz) : §35, Gesetz Nr. 1056 vom
15.12.1976 (S. 1151), geändert durch Gesetz Nr. 1293 vom 15.7.1992 (S. 838),
Amtsblatt des Saarlandes 1976, Saarbrücken 1992a.
ebd.
: §37
......... Saarbrücken 1992b
THIESSEN,
F. : Die methodischen Mängel des Mediationsverfahrens zum
Ausbau des Frankfurter Flughafens: Ein Systematisierungs- und Bewertungsversuch, Kap. 2.2 Qualitative Mängel, Nr. 2.2.2, TU
Chemnitz, FB WW/DP 31/2000, Chemnitz 2000
ebd. : §37 Abs. 3 Das Fahren
mit Krankenfahrstühlen ist gestattet. Das Radfahren und das Reiten im Wald sind
nur auf Straßen und Wegen gestattet. Auf Fußgänger ist Rücksicht zu nehmen.
Nicht gestattet sind das Reiten auf gekennzeichneten Wanderwegen unter 3 Meter
Breite und auf Fußwegen, das Radfahren auf Wegen unter 2 Meter Breite sowie das
Reiten und Radfahren auf Sport- und Lehrpfaden; die Forstbehörde kann Ausnahmen
zulassen. In Verdichtungsräumen, in Naturschutzgebieten, in Waldschutzgebieten
und im Erholungswald ist das Reiten im Wald nur auf den dafür ausgewiesenen
Waldwegen gestattet, Stuttgart 1997b
ebd. : §37 Abs.1 Satz 2 (ebd. 1997a) Stuttgart
1997c
ebd. : §83 Abs.2 Nr.1, [Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder
fahrlässig] entgegen § 37 Abs. 3 im Wald außerhalb
von Straßen und Wegen oder auf gekennzeichneten Wanderwegen unter 3 Meter Breite,
auf Fußwegen oder auf Sport- und Lehrpfaden reitet, oder in Verdichtungsräumen,
in Naturschutzgebieten, in Waldschutzgebieten oder im Erholungswald außerhalb
der für das Reiten ausgewiesenen Waldwege reitet, oder im Wald außerhalb von
Straßen und Wegen oder auf Wegen unter 2 Meter Breite oder auf Sport- und
Lehrpfaden radfährt;
Stuttgart 1997d
ebd. : §37 Abs.3 Satz 4 (ebd. 1997b) Stuttgart
1997e
VILLIGER : Fahrradwerbung, Textauszug: Der Weg ist das Ziel.
Und damit es nicht zu besinnlich wird, legt uns die Natur Steine in den Weg. Power
ist es, wenn es trotzdem weitergeht.......Unser vielseitiges Mountainbike Programm bietet
ausgereifte, technisch innovative Konzepte für alle, die unterwegs sind, auch abseits von
Strassen und Konventionen, bike 1/98, S.36, München 1998